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Geschäftemacher

  Was Sie an der Haustür schnell mal unterschreiben, kann sich als komplizierter Vertrag mit Haken und Ösen entpuppen!

Haustürgeschäfte sind Verträge, bei denen Sie zur Abgabe einer Erklärung veranlasst wurden: Durch mündliche Verhandlungen an Ihrem Arbeitsplatz, in Ihrer Wohnung, anläßlich einer Veranstaltung, bei weiner Kaffeefahrt oder auf der Straße.

Bei solchen Haustürgeschäften können Sie als Kunde Ihre Erklärung innerhalb von einer Woche ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtungen schriftlich - Einschreiben mit Rückschein - widerrufen.

Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn Sie den Vertreter selbst bestellt haben, ein Bagatellgeschäft vorliegt (bis zu ca. 40 Euro) oder wenn die Erklärung notariell beurkundet wurde.

Das Widerrufsrecht gilt auch nicht, wenn selbständige Geschäftsleute im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Verträge untereinander abschließen oder wenn beim Vertragsabschluß der andere Teil nicht gewerbsmäßig handelt, z. B. beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens.

Auch die Mitgliederwerbung für Vereine fällt nicht unter das Gesetz über Haustürgeschäfte.

Beim Abschluß von Versicherungen gilt nach dem Versicherungsvertragsgesetz ein Widerrufsrecht binnen zweier Wochen.

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