Geschäftemacher
Was Sie an
der Haustür schnell mal unterschreiben, kann sich als komplizierter
Vertrag mit Haken und Ösen entpuppen!
Haustürgeschäfte
sind Verträge, bei denen Sie zur Abgabe einer Erklärung veranlasst
wurden: Durch mündliche Verhandlungen an Ihrem Arbeitsplatz, in
Ihrer Wohnung, anläßlich einer Veranstaltung, bei weiner Kaffeefahrt
oder auf der Straße.
Bei
solchen Haustürgeschäften können Sie als Kunde Ihre Erklärung
innerhalb von einer Woche ohne Angabe von Gründen und ohne weitere
Verpflichtungen schriftlich - Einschreiben mit Rückschein - widerrufen.
Das
Widerrufsrecht gilt nicht, wenn Sie den Vertreter selbst bestellt
haben, ein Bagatellgeschäft vorliegt (bis zu ca. 40 Euro) oder
wenn die Erklärung notariell beurkundet wurde.
Das
Widerrufsrecht gilt auch nicht, wenn selbständige Geschäftsleute
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Verträge untereinander abschließen
oder wenn beim Vertragsabschluß der andere Teil nicht gewerbsmäßig
handelt, z. B. beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens.
Auch
die Mitgliederwerbung für Vereine fällt nicht unter das Gesetz
über Haustürgeschäfte.
Beim
Abschluß von Versicherungen gilt nach dem Versicherungsvertragsgesetz
ein Widerrufsrecht binnen zweier Wochen.